Nebenkostenprivileg

Das Nebenkostenprivileg, eine gesetzliche Regelung in Deutschland, bezog sich auf die Umlagefähigkeit von Kabelanschlussgebühren auf die Mieter innerhalb der Betriebskostenabrechnung. Diese Regelung war in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) festgelegt und erlaubte es Vermietern, die Kosten für Kabelfernsehen über die Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Lange Zeit war dies ein Standardverfahren, das für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Bedeutung war.

Für den Mieter bedeutete das Nebenkostenprivileg eine einfache und oft unausweichliche Abrechnung der Kabelgebühren über die Nebenkostenabrechnung, wobei eine individuelle Kündigung des Kabelanschlusses nicht möglich war. Für den Vermieter ergab sich daraus der Vorteil einer einfachen Verwaltung und der sicheren Weitergabe von Kosten. Dennoch wandten sich einige Verbraucherzentralen gegen diese Praxis, da sie die Wahlfreiheit der Mieter in Bezug auf ihre Telekommunikationsdienstleister einschränken würde.

Mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs müssen sich Mieter und Vermieter auf eine neue Situation einstellen. Seit dem 1. Juli 2024 ist es nun nicht mehr zulässig, dass Vermieter die Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss pauschal über die Nebenkosten auf alle Mieter umlegen. Stattdessen müssen Mieter, die Kabelfernsehen nutzen möchten, eigenständige Verträge mit den Anbietern abschließen.

Diese Änderung hat weitreichende Konsequenzen für die Mietverhältnisse und verlangt von den Beteiligten eine Anpassung an die neuen rechtlichen Gegebenheiten. Sie führt zu einer Umverteilung der Kostenverantwortung und bietet für Mieter mehr Transparenz und Wahlmöglichkeit hinsichtlich ihres TV-Konsums, während Vermieter sich mit dem Verwaltungsaufwand der Neuregelung auseinandersetzen müssen.